Satzung in der Fassung vom 24. Januar 2025

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Satzung der Akademischen Sektion München des Deutschen Alpenvereins e.V. (ASM)

Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Die Sektion führt den Namen "Akademische Sektion München des Deutschen Alpenvereins
e.V." (abgekürzt: ASM) und hat ihren Sitz in München. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und
den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und
zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse
über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu stärken.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke
in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Heimatpflege.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2a Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des alpinen Skilaufes, Unterstützung des
alpinen Rettungswesens;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
e) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und
der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der
deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
g) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei
der Mobilität sowie dem Betrieb der eigenen Infrastruktur;
h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im
Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
j) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer
Arbeiten auf alpinem Gebiet;
k) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste und Vorträge;
l) Pflege der Heimat- und Naturkunde;
m) Einrichtung und Betrieb eines Internetauftritts oder sonstiger elektronischer Medien;
n) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen;
o) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche
Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Einkünfte aus Kapitalvermögen;
e) Einkünfte aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen.

§ 2b Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung
dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den
Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen
rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mit-gliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen
des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder
Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 3 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


Mitgliedschaft in der Sektion
§ 4 Sektionsangehörige
1. Die Mitglieder der Sektion werden nach den von der Hauptversammlung des Deutschen
Alpenvereins beschlossenen Mitgliederkategorien eingeteilt.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der Abstimmenden auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste
um die Sektion oder um deren Ziele erworben haben. Sie erhalten die Jahresmarke ihrer
Mitgliederkategorie von der Sektion unentgeltlich und sind von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit.

§ 5 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können
wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen
Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit
Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV oder OeAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das
Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben
alle Mitgliederrechte.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind
berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch
zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem
Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen
für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die
gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an
Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des
DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang
der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person,
für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 6 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an
die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei
wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 7 Aufnahme
1. Es werden nur aktive Bergsteiger, insbesondere aus dem Kreise der akademischen Jugend,
aufgenommen.
2. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen. Bei der
Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgan auf begründeten Vorschlag eines der in § 5 Absatz 1 genannten Mitglieder.
4. Nationalität, Rasse oder Religion dürfen eine Ablehnung nicht begründen. Im Übrigen brauchen dem Antragsteller Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
5. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags wirksam.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluss.

§ 9 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum
Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat,
kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.

§ 10 Ausschluss
1. Der Vorstand muss ein Mitglied ausschließen, wenn mindestens einer der in Absatz 2 aufgeführten Ausschließungsgründe vorliegen.
2. Ausschließungsgründe sind
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder
Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden,
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV,
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Sektionsvorstand eingelegt werden. Zur Aufhebung des Beschlusses über die Ausschließung ist eine 2/3-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Sektionsgruppen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger, Junioren und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder
der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung
des Sektionsvorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese
mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Gruppen nicht zu.

§ 11a Jungmannschaft
1. Die Jungmannschaft ist eine Sektionsgruppe nach § 11 für Mitglieder von 18 bis einschließlich 27 Jahren, die sich bergsteigerisch besonders aktiv betätigen, dazu entsprechend ausgebildet werden wollen und durch ihr Verhalten geeignet erscheinen. Die Altersbegrenzung
gilt nicht für den Zweiten Vorsitzenden, der automatisch Mitglied der Jungmannschaft ist
und die Belange der Jungmannschaft fördert.
2. Der Vorstand der Jungmannschaft wird durch die Mitgliederversammlung der Jungmannschaft gewählt. Sollte es keinen gewählten Vorstand oder Stellvertreter der Jungmannschaft
geben, übernimmt der Zweite Vorsitzende die Funktion des Vorstands der Jungmannschaft.
3. Die Jungmannschaft verabschiedet Leitsätze der Jungmannschaft, die unter anderem Regeln zur Mitgliedschaft, Förderung von Aktivitäten und Organisation der Jungmannschaft
vorsieht.
4. Die Leitsätze der Jungmannschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung erlassen; desgleichen sind Änderungen der Leitsätze von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.
5. Angekündigte, gemeinschaftliche Bergsportaktivitäten der Jungmannschaft sollen von der
Sektion finanziell gefördert werden. Die Sektion legt für solche Aktivitäten im Alpenraum
und in deutschen Mittelgebirgen jährlich auf der Mitgliederversammlung ein maximales
Budget fest, über das die Jungmannschaft nach den Regeln ihrer Leitsätze verfügen kann,
wobei der Vorstand der Genehmigung einzelner Aktivitäten widersprechen kann. Über die
Art und Höhe der Förderung von Bergsportaktivitäten in anderen Gebieten entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes gesondert, wobei das bergsportliche Interesse der Sektion an der Aktivität bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
6. Über die Auflösung der Jungmannschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder.

§ 12 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung,
d) das Schiedsgericht.

Vorstand
§ 13 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Vertreter der Sektionsjugend (Jugendreferent) und dem Kassenwart.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
erfolgt schriftlich und geheim, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben
wird.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Bis dahin sowie in Fällen langdauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. Abweichend hiervon greifen bei vorzeitigem Ausscheiden des
Jugendreferenten die Regelungen der Sektionsjugendordnung für die Wahl eines kommissarischen Jugendreferenten.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit
tatsächlich entstanden sind.

§ 14 Vertretung
1. Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
2. In Abweichung zu der Regelung in Abs. 1 müssen bei Rechtsgeschäften mit einem Wert
von mehr als 5.000 € mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.

§ 15 Aufgaben
1. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht
ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Die Vorstandsmitglieder berichten der Mitgliederversammlung; insbesondere erstattet der
Vorstand den Jahresrechenschaftsbericht und Kassenbericht und unterbreitet einen Kassenvoranschlag.
3. Der Vorstand hat das Recht, im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu einem von
der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höchstbetrag zu genehmigen.
4. Der Vorstand berät alle wesentlichen Angelegenheiten der Sektion mit dem Beirat.

§ 16 Geschäftsordnung, Beschlussfassung
1. Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Kassenwart zu Sitzungen einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder
Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Vorstandsmitglied binnen 7 Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen
Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt.

Beirat
§ 17 Zusammensetzung
1. Der Beirat setzt sich aus dem Schriftführer, dem Leiter der Geschäftsstelle, dem Naturschutzwart, dem Klimaschutzkoordinator, dem Digitalkoordinator, den Hüttenwarten und
den Leitern der Sektionsgruppen zusammen. Werden Ämter des Beirates von Vorstandsmitgliedern in Personalunion wahrgenommen, so verringert sich die Zahl der Beiratsmitglieder entsprechend.
2. Die Mitglieder des Beirates werden gemäß § 13 Abs. 2 gewählt.
3. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in
Fällen langandauernder Verhinderung beruft der Vorstand einen Ersatz.

§ 18 Aufgaben
1. Die Mitglieder des Beirates nehmen die Aufgaben ihres Amtes wahr, stimmen wichtige
Vorgänge und Maßnahmen mit dem Vorstand ab und berichten der Mitgliederversammlung.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wesentlichen Angelegenheiten der Sektion zu beraten.
3. Die Ämter im Beirat sind Ehrenämter. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

Mitgliederversammlung
§ 19 Einberufung
1. Zu Beginn jeden Jahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Ort, Zeit
und Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich oder durch
das Mitteilungsblatt der Sektion vom Vorstand bekanntzugeben.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von 3 Wochen
einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe
von Zweck und Grund verlangt.
3. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand oder in der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen. Später einlaufende Anträge brauchen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.

§ 20 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Berichte der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates entgegenzunehmen, insbesondere den Jahresrechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenprüfbericht der Rechnungsprüfer;
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Kassenvoranschlag zu genehmigen,
d) die Jahresbeiträge der Mitglieder festzusetzen,
e) den Höchstbetrag der im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben für den Vorstand zu
bestimmen (§ 15 Absatz 3),
f) den Vorstand, den Beirat und die Rechnungsprüfer zu wählen (§ 13 Absätze 2 und 3, § 17
Absätze 2 und 3 sowie § 23),
g) die Satzung zu ändern (§ 21 Absatz 5),
h) über Hütten und Wegebau zu entscheiden,
i) über eingebrachte Anträge zu beschließen,
j) Ehrenmitglieder zu ernennen (§ 4 Absatz 2),
k) Beschlüsse über die Ausschließung von Mitgliedern aufzuheben (§ 10 Absatz 3),
l) Sektionsgruppen aufzulösen (§ 11 Absatz 1),
m) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren
Änderung zu genehmigen (§ 11 Absatz 4),
n) die Leitsätze der Jungmannschaft zu erlassen und zu ändern (§ 11a Absatz 4) und die Jungmannschaft aufzulösen (§ 11a Absatz 6),
o) die Sektion aufzulösen (§ 24).

§ 21 Leitung, Beschlussfassung
1. Der Erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung ein Vorstandsmitglied gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Beschlossen wird, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, jeweils
mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters, bei der Wahl des Vorstandes das Los.
4. Bei der Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder sind die jeweiligen Beschlüsse der
Hauptversammlung des DAV über die Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und im Wesentlichen den Hergang der Versammlung wiederzugeben. Sie
ist von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. Über Einsprüche gegen
die Fassung entscheidet die Versammlung.

Schiedsgericht, Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 22 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten von Mitgliedern, die die Belange des Vereins berühren, werden vom Ersten
Vorsitzenden, soweit er nicht selbst vermittelt, einem Schiedsgericht überwiesen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens 5 vom Ersten Vorsitzenden zu berufenden
älteren Mitgliedern zusammen. Der Schiedsspruch wird begründet und ist unanfechtbar.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, ihn bedingungslos anzuerkennen.
3. Die Schiedsrichter sind den Beteiligten zu benennen; diese können binnen einer Woche
gegen einen oder mehrere Schiedsrichter Einspruch wegen Befangenheit erheben. Über den
Einspruch entscheidet nach Feststellung des Tatbestandes das Schiedsgericht selbst unter
Ausschluss der abgelehnten Richter. Sind sämtliche Schiedsrichter abgelehnt, so beruft der
Erste Vorsitzende ein anderes Schiedsgericht. Den Beteiligten steht in diesem Falle nur
mehr das Recht zu, gegen höchstens 2 Schiedsrichter Einspruch wegen Befangenheit zu
erheben.

§ 23 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer. Für die Wahl,
Wiederwahl und Wahlperiode gilt § 13 Absatz 2. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Rechnungsprüfer sein. Beim Ausscheiden eines Rechnungsprüfers wird ein Nachfolger
gemäß § 17 Absatz 3 bestimmt. Die Rechnungsprüfer haben die jährliche Rechnungslegung
und den Kassenbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 24 Auflösung der Sektion
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als
ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich
einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch
gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im
Sinne der österreichischen Abgabegesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder
mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabegesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem
Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung
nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen)
der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens
nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabegesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.


Ende der Satzung

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der ASM am 24. Januar 2025
beschlossen sowie am 3. April 2025 durch den DAV genehmigt gemäß §§ 7 Abs. 1 g), 13
Abs. 2 k) der DAV-Satzung.