Sektionsjugendordnung in der Fassung vom 26. Januar 2023

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Präambel
Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Akademische Sektion München sind die Satzung
der Akademischen Sektion München, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung
(BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

A. Allgemeines
§ 1 Mitgliedschaft
Die Sektionsjugend der Akademischen Sektion München des DAV ist Teil der JDAV, der
Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle
Mitglieder der Akademischen Sektion München bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle
Jugendleiter:innen mit gültiger JL-Marke, die Jugendreferent:innen sowie alle Mitglieder des
Jugendausschusses der Akademischen Sektion München.

§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den
Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und
verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Akademischen Sektion München.
2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des
Deutschen Alpenvereins:
Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
- die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,
- der Erwerb von Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports
und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen - in den Bergen und darüber hinaus,
- das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,
- die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen und
- die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige Generationen –
für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten.

§ 3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener
Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch
die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der
Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden
Sektionsvorstand sowie auf der Bezirks-, Landes- und Bundesjugendversammlung.


B. Organe
§ 4 Jugendvollversammlung
1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der
Sektionsjugend von Anfang des 7. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung
ist nicht zulässig.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht schon nach Abs. 2
teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter:innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, der
Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.
4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Eine:r der beiden Jugendreferent:innen, im Fall ihrer Verhinderung ein Mitglied des
Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann
von dem oder der Versammlungsleiter:in auf Dritte übertragen werden.
6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss
(siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von mindestens einem Monat durch Einladung in
Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3
genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung
muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
7. Eine:r der beiden Jugendreferent:innen kann jederzeit aus dringlichem Grund eine
außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er oder sie muss eine außerordentliche
Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des
Jugendausschusses gefordert oder in Textform von mindestens 34 Prozent der in Abs. 2
genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens drei Monate nach
Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter
Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der
Sektionsjugend einzuberufen.

§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl zweier Jugendreferent:innen unterschiedlichen Geschlechts für die Dauer der in der
Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandmitglieder und Vorschlag einer der beiden
Personen zur Wahl in den Sektionsvorstand
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur nächsten
ordentlichen Jugendvollversammlung.
c) Wahl der Delegierten für die Bezirks-, Landes- und Bundesjugendversammlung gemäß § 12
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent:innen und den Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der Jugendreferent:innen und
des Jugendausschusses
i) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung

§ 6 Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung
1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter:innen von Kinder- und
Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung in
Textform bei einem:einer der beiden Jugendreferent:innen eingehen, sind auf die Tagesordnung
zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die
Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung
müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein
stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.
3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl
beschlossen wird. Die Jugendreferent:innen sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und
ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere
Kandidaten zur Wahl und erhält keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute
Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und
die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem:der Versammlungsleiter:in zu
unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion
zugänglich zu machen.

§ 7 Jugendausschuss
1. Dem Jugendausschuss gehört neben den gewählten Mitgliedern die Jugendreferent:innen an.
Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Beide
Jugendreferent:innen können Gäste einladen.
2. Anträge an den Jugendausschuss können von Mitgliedern der Sektionsjugend gemäß § 1 sowie
von Leitern oder Leiterinnen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.
3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem Jugendreferenten oder der Jugendreferentin
geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Eine:r der beiden Jugendreferent:innen
muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

§ 8 Aufgaben des Jugendausschusses
1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren
Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung
vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f) und i).
2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Jugendreferent:innen
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferent:innen
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der
Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden
Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
f) Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die Bundesjugendleitung sowie
an die entsprechenden Landesgremien.
g) Wahl der kommissarischen Jugendreferent:innen nach § 9 Abs. 3

§ 9 Geschäftsordnung des Jugendausschusses
1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines oder beider
Jugendreferent:innen wählt der Jugendausschuss eine:n oder zwei kommissarische:n
Jugendreferent:innen bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt ihn
oder sie ggf. dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

§ 10 Jugendreferent:innen
Die Jugendreferent:innen leiten die Sektionsjugend. Eine:r von beiden ist Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er oder sie muss volljährig sein.

§ 11 Aufgaben der Jugendreferent:innen
Die Jugendreferent:innen sind für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter
d) Umsetzung der „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Bezirks-, Landes- und
Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für die Bezirks-, Landesund Bundesjugendversammlung
Die Jugendreferent:innen werden im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses
vertreten. Die Jugendreferent:innen können Aufgaben delegieren.

§ 12 Delegierte
1. Delegierte für die Bezirks-, Landes- und Bundesjugendversammlung sind die
Jugendreferent:innen und die weiteren gewählten Delegierten. Die Jugendvollversammlung
wählt die weiteren Delegierten aus den Mitgliedern nach §1. Die Amtsperiode der weiteren
gewählten Delegierten dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die
Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die Sektionsjugend bei der Bezirks-
, Landes- und Bundesjugendversammlung teilnehmen können. Die Jugendreferent:innen haben
ein vorrangiges Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine Reihenfolge
für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste). Für Bezirks-, Landes- und
Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen gewählt werden.
2. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Bezirks-, Landes- oder Bundesjugendversammlung
für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung
bei der Bezirks-, Landes- oder Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der
Delegiertenliste.
3. Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich den anderen
Delegierten und den Jugendreferent:innen mitzuteilen. In diesem Fall rückt die nächste Person
von der Delegiertenliste nach.
C. Rahmenbedingungen

§ 13 Jugendetat
Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts
zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den
Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf
der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Die Jugendreferent:innen sind für eine
ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§ 14 Sektionsjugendordnung
Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer
Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der
Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung der Sektion.

 


Beschlossen durch die Jugendvollversammlung am 3. Juli 2018
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 24. Januar 2019

Geändert durch die Jugendvollversammlung am 16. Januar 2022
Erneut geändert durch die außerordentliche Jugendvollversammlung am 23. Mai 2022
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 24. Mai 2022

Geändert durch die Jugendvollversammlung am 25. Januar 2023
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 26. Januar 2023